WKlein

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Martinsschießen der Feuerwehreinheit Biesfeld

Seit vielen Jahren treffen sich um die Martinszeit die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr aus Biesfeld zum traditionellen Martinsgansschießen im Schützenkeller. Im „harten“ Ringen um die ausgelobten Preise gingen dieses Jahr als Sieger hervor:

Nach zähem Ringen ging die Martinsgans dieses Jahr an Christian Simon

Schützenkönig 2011 Ralf Bardenberg

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Erstmals eine Brudermeisterin in Biesfeld

Nach zwei langen Jahren ohne jegliche Veranstaltung und vielen anderen Corona-Einschränkungen, wurde in diesem Frühjahr wieder eine Mitgliederversammlung einberufen. Am traditionellen Sebastianustag, der Sonntag (23.1.22) an dem normalerweise unsere Mitgliederversammlung nach der Messe abgehalten wird, durfte noch keine Versammlung stattfinden. Also entschlossen sich die Schützen das Treffen auf einen späteren Termin zu verlegen. Es wurde der 10.3.2022.
Die Jahreshauptversammlung begann, wie immer, mit einem gemeinsamen Frühstück. Danach eröffnete Brudermeister Dieter Steinkrüger den offiziellen Teil der Versammlung mit einer Schweigeminute für die Verstorbenen der Schützenbruderschaft. Die Begrüßung des Präses Harald Fischer, der Kaiserin Uschi Irlenbusch und der Jugendmajestäten Lara Kromrei und Alina Delling folgte.
Es folgten die Berichte des Geschäftsführers Wilbert Klein, der Kassiererin Jennifer Müller und der Jugendabteilung. Ein Bericht der Schießmeister hatte sich erübrigt. In den letzten beiden Jahren fanden keine Schießen statt. Nachdem die Kassenprüfer die Richtigkeit der Kassenführung festgestellt hatten, wurde die Entlastung des Vorstandes mit 4 Enthaltungen angenommen. Zur anstehenden Wahl des Brudermeisters fungierte Alex Schmitz als Wahlleiter. Es meldeten sich 2 Bewerber für die Wahl zum Brudermeister. Rolf Damm verzichtete auf seine Kandidatur zu Gunsten von Marita Steinkrüger, die dann mit ihrer eigenen Enthaltung einstimmig zur neuen Brudermeisterin und damit als Nachfolger ihres Mannes Dieter gewählt wurde. Der bisherige stellvertretende Brudermeister Horst Schülke erklärte seinen Verzicht, wenn sich der Vorstand verjüngen würde. So kam Alex Schmitz mit einstimmigem Ergebnis zum stellvertretenden Brudermeister.
Die weiteren Ergebnisse:
Geschäftsführer Wilbert Klein, Stellvertreter Lars van de Put
Kassierer Jennifer Müller, Claudia Geishecker,
Hauptmann Stefan Delling, Yannik Steinkrüger
Schießmeister Ralf Bardenberg, Stefan Delling
Fähnrich Ralf Bardenberg
Als Kassenprüfer wurden Dieter Steinkrüger und Horst Schülke gewählt.
Für die Führung der Jugendabteilung sind verantwortlich: Alina Delling und Anna-Lena Steinkrüger

 

Ein Novum in der fast 100jährigen Geschichte der Schützenbruderschaft Biesfeld war die Wahl von Marita Steinkrüger zur Brudermeisterin.

Satzung der Schützenbruderschaft Biesfeld 1924 e.V.

St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Biesfeld 1924 e.V.
IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN E.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Biesfeld 1924 e.V.
Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bergisch Gladbach unter der Nr. 1295 und hat seinen Sitz in 51515 Kürten, Ortsteil Biesfeld.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Biesfeld 1924 e.V. – im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ wird der Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene
haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
d) Durchführung karitativer Aktionen.
2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem
Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
c) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
d) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
e) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a) der Jugendpflege,
b) der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,
c) der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels,
d) der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des traditionellen Brauchtums und der Religion.
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der gesetzliche Vorstand.
3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das
Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
6. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden. 7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes Mitglied hat nach 1-jähriger vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 6 Jungschützen
Jugendliche können vom 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
Mit Beginn des 19. Lebensjahres können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte Mitglieder werden. Sie sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.
Zur Hauptversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. Änderung der Satzung.
§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Brudermeister,
2. dem stellvertretenden Brudermeister,
3. dem Kassierer,
4. dem stellvertretenden Kassierer,
5. dem Geschäftsführer,
6. dem stellvertretenden Geschäftsführer,
7. dem Schießmeister, 8. dem stellvertretenden Schießmeister,
9. dem Hauptmann,
10. dem stellvertretenden Hauptmann,
11. dem Jungschützenmeister
12. und dem Fähnrich.
Dem Vorstand gehören als weitere, geborene Mitglieder an:
13. als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde „Zur schmerzhaften Mutter“ Biesfeld oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
14. der jeweils amtierende König.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
4. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen. Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 15 Beschreibung der Aufgaben
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzl. Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit. Der Fähnrich ist verpflichtet für den Fahnenaufzug bei entsprechenden Anlässen selbstverantwortlich zu sorgen. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 18 Veranstaltungen
Das Patronatsfest und das Schützenfest sind feste Jahresveranstaltungen. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Schützenbruderschaft nimmt in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.
§ 19 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.
§ 20 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Schützenbruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen des Bundes.
§ 21 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Darüber hinaus wird beim Ableben eines Mitglieds ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 22 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§ 23 Auflösung der Schützenbruderschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Die Gute Hand“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Sachwerte werden der Pfarrgemeinde „Zur Schmerzhaften Mutter“ Biesfeld übergeben und sind von dieser zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.
§ 24 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird gegebenenfalls von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 25 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22. Januar 2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und ggfls. Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Biesfeld, den 22. Januar 2017